Anlagevermittler- und Anlageberaterhaftung
Anlagevermittler- und Anlageberaterhaftung
Spricht eine Bank oder ein anderer Finanzdienstleister einem Kunden Empfehlungen zum Erwerb einer Kapitalanlage aus, kommt ein Beratungs- oder Vermittlungsvertrag zustande. Werden die daraus resultierenden Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt, können sich Schadensersatzansprüche gegen den Finanzdienstleister ergeben.
Ein Anlagevermittler handelt im Interesse des Vertriebs und steht quasi auf der Seite des Abieters. Gleichwohl ist ein Anlagevermittler nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu verpflichtet, den Anleger über alle Eigenschaften der angebotenen Kapitalanlage und sonstigen Umstände, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können, vollständig und richtig zu informieren. Dazu gehört, dass er sich die nötigen Informationen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bonität des Kapitalsuchenden beschaffen, das Anlagekonzept zumindest auf seine Plausibilität und seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen, etwaige Unrichtigkeiten des Anlageprospekts richtig stellen und alle ihm zugänglichen Informationen über die vertriebenen Anlagen an die Kunden weitergeben muss. Ob die Kapitalanlage für den Anlager persönlich geeignet ist und seinen Anlagezielen entspricht muss der Kunde jedoch grundsätzlich selbst entscheiden, da der bloße Anlagevermittler insoweit keine Beratungspflichten übernimmt.
Der Anlageberater handelt dagegen im Interesse des Kunden und übernimmt weitergehendere Pflichten als der Anlagevermitter. Er muss den Kunden sowohl anlagegerecht (objektgerecht) als auch anlegergerecht beraten. Anlagegerechte Beratung bedeutet, dass der Anlageberater ebenso wie ein Anlagevermitter den Kunden über alle Eigenschaften der angebotenen Kapitalanlage und sonstigen Umstände, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können, vollständig und richtig informieren muss. Bevor der Anlageberater eine Kapitalanlage empfiehlt muss er allerdings auch die persönlichen Verhältnisse des Kunden, dessen Anlageziele und die Risikobereitschaft erfragen und seine Anlageempfehlung entsprechend auswählen.
Verletzt der Finanzdienstleister die vorgenannten Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten ist er dem Kunden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. In der Regel bedeutet dies, dass Vermögensverluste, die durch eine fehlgeschlagene Kapitalanlage entstanden sind, dadurch ausgeglichen werden müssen, dass der Finanzdienstleister den Kunden so stellt, als hätte er die betreffende Kapitalanlage niemals abgeschlossen. Es ergibt sich ein Rückabwicklungsanspruch, so dass der Anleger alle Aufwendungen ersetzt verlangen kann und im Gegenzug die Kapitalanlage an den Finanzdienstleister überträgt.
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