Medienfonds / Filmfonds
Medienfonds / Filmfonds
Medienfonds bzw. Filmfonds wurden in den vergangenen Jahren vor allem als Steuersparmodelle für Anleger mit hohem zu versteuernden Einkommen angeboten. In vielen Fällen hat das Finanzamt die Steuervorteile jedoch nachträglich wieder aberkannt, da die Fondskonzepte die steuerrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllten. Es stellte sich heraus, dass die Angaben in den Prospekten fehlerhaft waren und die Konzepte der Initiatoren teilweise auf Betrug und Steuerhinterziehung beruhten. Die Anleger mussten erhebliche Steuernachzahlungen leisten, so dass die Kapitalanlagen jeglichen Sinn verloren haben. Dennoch ist man über viele Jahre daran gebunden und zumeist sind die wirtschaftlichen Ergebnisse so schlecht, dass eine vollständige Rückzahlung des investierten Kapitals unwahrscheinlich ist.
Medienfonds sind in der Regel geschlossene Fonds und daher mit den gleichen Nachteilen verbunden wie geschlossene Immobilienfonds (siehe dort).
a) VIP Medienfonds
Im Jahr 2005 erfuhren die Anleger der Film & Entertainment VIP MEDIENFONDS 3 GmbH & Co. KG („VIP 3“) und der Film & Entertainment VIP MEDIENFONDS 4 GmbH & Co. KG („VIP 4“), über die Medien, dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen die beiden Geschäftsführer der Fondsgesellschaft eingeleitet hat. Auslöser der strafrechtlichen Ermittlungen war eine Betriebsprüfung, bei der zu Tage kam, dass die von den Fondsgesellschaften steuerlich als Produktionskosten geltend gemachten Mittel in Wirklichkeit zum größten Teil überhaupt nicht in die Produktion von Filmen geflossen sind, sondern wie Festgeld bei den jeweiligen kooperierenden Banken angelegt wurde. Für die Anleger hatte dies zur Folge, dass die in den Prospekten versprochenen Steuervorteile von den Finanzämtern nachträglich wieder abgesprochen wurden. Die Anleger hatten zumeist erhebliche Steuernachzahlungen zu leisten. Hinzu kommt, dass die in den Prospekten ausgewiesenen Gewinnerwartungen völlig überzogen sein sollen, so dass die Anleger letztlich nur mit Verlusten zu rechnen hätten.
Der steuerliche Zusammenbruch der VIP Medienfonds 3 und 4 hat eines der größten Steuerstrafverfahren in der deutschen Justizgeschichte nach sich gezogen. Beide Geschäftsführer wurden wegen Steuerhinterziehung durch das Landgericht München I am 13.11.2007 zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und befindet sich in der Revisionsinstanz vor dem Bundesgerichtshof.
Für die geschädigten Anleger stellt sich nun die Frage, was Sie unternehmen können bzw. müssen. Sehr viele Betroffene haben mittlerweile gerichtliche Klagen gegen verschiedene Beteiligte erhoben.
Die Initiatoren der Fondsgesellschaften haben sich möglicherweise dadurch gegenüber den Anlegern schadensersatzpflichtig gemacht, dass das Fondskonzept in steuerlicher Hinsicht von Anfang an auf Steuerhinterziehung ausgerichtet war. Für die Anleger waren die in den Fondsprospekten versprochenen Steuervorteile ein ausschlaggebender Anreiz für die Zeichnung der Fondsbeteiligungen. Dass die Finanzbehörden die Steuervorteile aber möglicherweise aberkennen könnte, war den Initiatoren von Anfang an klar. Ihr Plan, die für die korrekte steuerliche Beurteilung relevanten Tatsachen vor den Finanzbehörden zu verbergen ist gescheitert. Dadurch ist den Anlegern ein enormer steuerlicher Schaden entstanden. Darauf, dass das Fondskonzept von Anfang an in steuerlicher Hinsicht „auf wackeligen Beinen“ stand, hätte in den Fondsprospekten hingewiesen werden müssen. Daher können die Initiatoren möglicherweise auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Zu den Initiatoren gehören in erster Linie die beiden wegen Steuerhinterziehung verurteilten Geschäftsführer Andreas Schmid und Andreas Grosch sowie die beiden VIP Gesellschaften VIP Vermögensberatung München GmbH und Film & Entertainment VIP Medienfonds Geschäftsführungs GmbH.
Außerdem werden von vielen Anlegern Schadensersatzansprüche gegen die jeweiligen kooperierenden Banken der Fondsgesellschaften geltend gemacht. Dies sind im Fall des VIP 3 die Dresdner Bank und im Fall des VIP 4 die HypoVereinsbank. Speziell gegenüber der HypoVereinsbank wird der Vorwurf erhoben, dass diese mit den Anlegern zwingend mit der Fondsbeteiligung verbundene Darlehensverträge geschlossen habe, obwohl deren Mitarbeiter Kenntnis von den steuerlichen Mängeln des Fondskonzepts haben mussten. Im Fall des VIP 4 besteht die Besonderheit, dass die Anleger eine obligatorische Anteilsfinanzierung mit der HypoVereinsbank abschließen mussten. Es bestehen erhebliche Bedenken geben die Ricthigkeit der mit demDarlehensvertrag erteilten Widerrufsbelehrung. Viele Anleger haben daher gegenüber der HypoVereinsbank den Widerruf des Vertrags erklärt, mit dem Ergebnis eines Rückabwicklungsanspruchs im Verhältnis zur Bank.
Desweiteren kommen Schadensersatzansprüche gegen Anlagevermittler bzw. Anlageberater in Betracht. Die Erfolgsaussichten der Anleger, sich bei denjenigen schadlos zu halten, die Ihnen die Fondsbeteiligungen empfohlen haben, hängen allerdings ganz von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab. Den meisten Anlegern wurden die VIP-Beteiligungen von der Commerzbank empfohlen. Diese wurde auch schon vielfach erfolgreich gerichtlich in Anspruch genommen. Die diesbezüglichen Verfahren sind jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
Wenn Schadensersatzansprüche bestehen, bedeutet das in der Regel, dass der geschädigte Anleger, von dem Anspruchsgegner so zu stellen ist, als hätte er die Fondsbeteiligung niemals gezeichnet. Es handelt sich im Ergebnis um eine Rückabwicklung. Der Anleger tritt die Fondsbeteiligung an den zum Schadensersatz verpflichteten ab und erhält dafür seine gesamten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Fondsbeteiligung ersetzt.
Bei dem Oberlandesgericht München sind derzeit nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz anhängig (Az. KAP 1/07 / KAP 2/07). Diese sind darauf gerichtet für eine Vielzahl von Beteiligten Anlegern einheitlich bestimmte Feststellungen über das Bestehen oder Nichtbestehen von Schadensersatzansprüchen gegen die verschiedenen Beteiligten zu treffen.
Zum Ende des Jahres 2008 stellte sich für die Anleger erstmals ernsthaft das Problem, dass bestimmte Ansprüche gegen einzelne Beteiligte verjähren könnten, sofern nicht rechtzeitig gerichtliche Schritte eingeleitet werden. Ob zum Ende des Jahres 2008 tatsächlich Verjährung eintritt hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab und es ist sicherlich nicht ausgeschlossen, dass auch danach noch Ansprüche erfolgreich geltend gemacht werden können. Dennoch ist die Gefahr der Verjährung nicht zu unterschätzen.
aa) Durchbruch für VIP Medienfonds-Geschädigte
Landgericht Frankfurt am Main verurteilt Commerzbank zu Schadensersatz wegen Nichtaufklärung über erhaltene Provision
Am 16.07.2009 hat das Landgericht Frankfurt (Az. 2-19 O 363/08) die Commerzbank AG zum Schadensersatz in einer Gesamthöhe von 290.000,00 € verurteilt. Der von der Kanzlei Wahlenmaier & Lang Rechtsanwälte vertretene Anleger hatte sich auf Empfehlung der Commerzbank an den beiden Filmfonds VIP 3 und VIP 4 beteiligt. Die steuerliche Konstruktion der beiden Fonds war zusammengebrochen, nachdem die Finanzverwaltung aufgedeckt hatte, dass die Geschäftsführung reine Festgeldanlagen als steuerlich abzugsfähige Produktionskosten ausgegeben hat. Die beiden Geschäftsführer wurden zwischenzeitlich zu mehrjährigen Freiheitsstrafen wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Der Schaden verbleibt dennoch bei den Anlegern.
Es scheint allerdings, als sei nun der Durchbruch für die erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber den beteiligten Banken geschafft. Das Landgericht Frankfurt begründet die Verurteilung der als Anlageberaterin fungierenden Bank damit, dass sie den Anleger pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt hat, dass sie eine Provision von 8,45-8,72 % der Anlagesumme erhalten hat. Das Urteil beruht auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2009 (Az. XI ZR 510/07), wonach ein Anlageberater stets dazu verpflichtet ist, über Provisionszahlungen aufzuklären, da der Anleger die Möglichkeit haben muss, vertragswidrige Interessenkollisionen zu erkennen und sich bei seiner Anlageentscheidung bewusst sein muss, dass erhebliche Provisionsinteressen ausschlaggebend für die Empfehlungen des Anlageberaters sind.
Da bis zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs eine Aufklärung über Provisionen so gut wie nie stattgefunden hat, haben sehr viele Anleger nun die Möglichkeit, fehlgeschlagene Anlagen wie die VIP Medienfonds oder andere empfohlene Produkte an die Bank abzutreten und vollen Schadensersatz zu erhalten.
Anleger der VIP Medienfonds haben mittlerweile von zahlreichen Landgerichten Schadensersatzansprüche zugesprochen bekommen. Neben dem Aspekt der Nichtaufklärung über Provisionen gibt es in diesen Fällen noch weitere Anspruchsgrundlagen gegenüber unterschiedlichen Beteiligten. In Betracht kommen Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung aufgrund eines von Anfang an erkennbar unschlüssigen steuerlichen Konzepts. Bezüglich des Fonds VIP 4 kommt außerdem ein Widerruf des obligatorischen Darlehensvertrags mit der HypoVereinsbank in Betracht, da die damalige Widerrufsbelehrung gravierende Mängel aufweist.
Aufgrund der neueren Entwicklungen kann man durchaus sagen, dass die rechtliche Situation für geschädigte Anleger sich deutlich verbessert hat. Die Zeiten, als Banken, Anlageberater und Vermittler für fehlerhafte Beratung bzw. Empfehlung nicht zur Verantwortung gezogen werden konnten scheinen zu Ende zu gehen.
aa) Vergleichsangebot der HypoVereinsbank und de Commerzbank
Im Dezember 2009 haben die Vertreter der HypoVereinsbank und der Commerzbank erklärt, dass allen Anlegern ein Vergleichsangebot unterbreitet werden soll. Die Einzelheiten der Angebote müssen nun umfassend geprüft werden um anhand der individuellen Situation des Anlegers zu entscheiden, ob die Annahme des Angebots in Betracht kommt.
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