Sittenwidrige Darlehensverträge (Mithaftungsübernahme)
Sittenwidrige Darlehensverträge (Mithaftungsübernahme)
Eine Bürgschaft oder die Mithaftungsübernahme eines zweiten Darlehensnehmers ist in der Regel als sittenwidrig anzusehen, wenn der Mithaftende dadurch finanziell krass überfordert ist und die Mithaftung nur aufgrund seiner emotionalen Verbundenheit mit dem Hauptschulder übernimmt. Meist handelt es sich um Darlehen, für die zwei Ehegatten gemeinsam die Haftung übernommen haben, obwohl ein Ehegatte kein eigenes Interesse an dem Darlehen hat und auch kein Einkommen oder Vermögen besitzt um das Darlehen zurück zahlen zu können. Solche Verträge sind gem. § 138 BGB wegen Sittenwirdigkeit unwirksam. Die Bank muss daher den mithaftenden Schuldner aus der Haftung entlassen.
Eine krasse finanzielle Überforderung ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Mithaftende aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse noch nicht einmal in der Lage ist, die laufenden Zinsen auf den Darlehensbetrag zu bezahlen. In einem solchen Falle krasser finanzieller Überforderung ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, dass der Mithaftende die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat
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