Wertpapierhandel
Wertpapierhandel
Wertpapiere sind verbriefte Rechte wie beispielsweise Unternehmensbeteiligungen in Form von Aktien oder Anleihen, Zertifikate oder andere verbriefte Derivate. Sowohl in rechtlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht ist der Wertpapierhandel äußerst kompliziert und risikoreich. Dennoch legen viele Privatanleger ihr Geld in Wertpapieren an und bedienen sich hierzu einer Bank welche ein Wertpapierdepot für den Kunden anlegt und darüber hinaus auch meist als Anlagevermittler oder als Anlageberater fungiert. Obwohl eigentlich jedem bekannt ist, dass der Wertpapierhandel grundsätzlich eine riskante Art der Kapitalanlage ist, lassen sich viele Klein- und Privatanleger häufig dazu verleiten, in Anlageprodukte zu investieren, die nicht ihren wirklichen Anlagezielen entsprechen und gehen dabei zu hohe Risiken ein. Nicht selten stellen wir fest, dass dem Erwerb eine fehlerhafte Beratung vorausgegangen ist, so dass Schadensersatzansprüche bestehen.
Nach dem Wertpapierhandelsgesetz ist eine Bank verpflichtet Wertpapierdienstleistungen mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse seiner Kunden zu erbringen, und Interessenkonflikte zu vermeiden. Alle Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Kunden zugänglich machen, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Sie sind verpflichtet, Kunden rechtzeitig verständliche Informationen über die Art und die Risiken der ihnen angebotenen Finanzinstrumente oder Wertpapierdienstleistungen zu geben, damit diese eine fundierte Anlageentscheidungen treffen können. Es muss auch auf die Kosten und Nebenkosten hingewiesen werden.
Vor der Ausführung von Kundenaufträgen hat ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen von den Kunden Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf Wertpapiergeschäfte einzuholen, um die Angemessenheit der beabsichtigten Geschäfte für die Kunden beurteilen zu können. Die Angemessenheit beurteilt sich danach, ob der Kunde über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken in Zusammenhang mit der Art Geschäfte angemessen beurteilen zu können. Gelangt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen aufgrund der erhaltenen Informationen zu der Auffassung, dass das vom Kunden beabsichtigten Geschäfte für den Kunden nicht angemessen ist, hat es den Kunden darauf hinzuweisen.
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung erbringt, muss von den Kunden alle Informationen einholen über Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen, über die Anlageziele der Kunden und über ihre finanziellen Verhältnisse, die erforderlich sind, um den Kunden ein für sie geeignetes Finanzinstrument oder eine für sie geeignete Wertpapierdienstleistung empfehlen zu können. Die Geeignetheit beurteilt sich danach, ob das konkrete Geschäft, das dem Kunden empfohlen wird, oder die konkrete Wertpapierdienstleistung im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung den Anlagezielen des betreffenden Kunden entspricht, die hieraus erwachsenden Anlagerisiken für den Kunden seinen Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar sind und der Kunde mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen die hieraus erwachsenden Anlagerisiken verstehen kann. Erlangt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die erforderlichen Informationen nicht, darf es im Zusammenhang mit einer Anlageberatung kein Finanzinstrument empfehlen oder im Zusammenhang mit einer Finanzportfolioverwaltung keine Empfehlung abgeben.
a) Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung (SchVGEG)
Durch die gesetzlichen Neuregelungen im Bereich des Wertpapierhandelsgesetzes werden die Rechte der Anleger im Zusammenhang mit Falschberatungen erheblich gestärkt. Das am 05.08.2009 in Kraft getretene Gesetz führt erstmals eine Pflicht der Banken ein, über jede Anlageberatung ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Außerdem wurde die bislang geltende kurze Sonderverjährung für Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen abgeschafft. Dadurch haben sich die Chancen der erfolgreichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen für Anleger gegen Banken deutlich verbessert. Insbesondere das obligatorische Beratungsprotokoll gibt dem Anleger endlich die Möglichkeit, Beweis über den Inhalt einer Beratung und zum Schadensersatz führende Beratungspflichtverletzungen zu führen. Außerdem ist auch zu erwarten, dass die gesetzliche Neuregelung eine positive Präventivwirkung entfalten wird und künftig im Bereich der Anlageberatung sorgfältiger gearbeitet werden wird. Leider gilt das Gesetz aber nur für den Bereich der Wertpapierdienstleistungen. Keine Verbesserungen für den Anlegerschutz gibt es im gesamten Bereich des sog. „grauen Kapitalmarkts”.
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